Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

Straßenverkehrsordnung

Grundregeln

1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt §1 Abs.2 – –

§ 49 Abs.1 Nr.1

1.1 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt 10 € –

1.2 einen andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert 20 € –

1.3 einen anderen gefährdet 30 € –

1.4 einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist 35 € –

1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke ein stehendes

Fahrzeug beschädigt §1 Abs. 30€ –

§49 Abs.1 Nr.1

 

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen §2 Abs.1 Nr.1 10 € –

(außer aus Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), §49 Abs.1 Nr.1

Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt

2.1 – mit Behinderung §2 Abs.1 15 € –

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

2.2 -mit Gefährdung 20 € –

3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzt

3.1 der rechten Fahrbahnstraße §2 Abs.2 15 € –

§ 49 Abs.1 Nr.2

3.1.1 -mit Behinderung §2 Abs.2 25 €

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) §2 Abs.2 20 € –

und dadurch einen anderen behindert §1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen §2 Abs.1 25 € –

§49 Abs.1 Nr.2

3.3.1 -mit Gefährdung §2 Abs.1 35 € –

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

3.3.2 -mit Sachbeschädigung §2 Abs.1 40 € –

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

3.4 eines markierten Schutzstreifens Radfahrer §2 Abs.2 15 € –

§49 Abs.1 Nr.2

3.4.1 mit Behinderung §2 Abs.2 20 € –

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

3.4.2 mit Gefährdung 25 € –

3.4.3 mit Sachbeschädigung 30 € –

4 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen §2 Abs.2

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholt werde, an Kuppen, 80 € 1

in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet.

4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen und dadurch einen anderen behindert. 80 € 1

5 Schienenbahnen nicht durchfahren lassen §2 Abs.3 5 € –

§49 Abs.1 Nr.2

5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis-oder Reifglätte §2 Abs.3a Satz1 60 € 1

ohne Reifen, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG §49 Abs.1 Nr.2

des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und

Kraftfahrzeuganhänger und über ihre Montage

(ABI. L129 vom14.5.1992, S.95, die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG

(ABI. L 46 vom 17.2.2005,S. 42) geändert worden ist, beschriebenen

Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)

5a.1 -mit Behinderung §2 Abs.2 80 € 1

§2 Abs.2

§2 Abs.2

6 Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit §2 Abs.3a Satz4 140 € 1

gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte §49 Abs.1 Nr.2

oder Glatteis sich nicht so vergalten, dass die Gefährdung eines

anderen ausgeschlossenen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht

den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht

7 Beim Radfahren oder Mofafahren

7.1 Radweg (Zeichen 237,240,241) nicht benutz oder in §2 Abs.4 Satz4 20 € –

nicht zulässiger Richtung befahren §49 Abs.1 Nr.2

§41 Abs.1

i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr.16,19,20 (Zeichen 237,240,241) Spalte 3 Nr.1

§49 Abs. 3 Nr.4

Abs.3 Nr.4

7.1.1 – mit Behinderung §2 Abs.4 Satz 4 25 € –

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

§41 Abs.1 Satz

§2 Abs.4 Satz 4

§2 Abs.4 Satz 4

 

7.1.2 -mit Gefährdung 30 € –

7.1.3 -mit Sachbeschädigung 35 € –

7.2 Fahrbahn, Radwegs oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt §2 Abs.4 Satz1, 15 € –

4,5

§49 Abs.1 N.r2

7.2.1 -mit Behinderung §2 Abs.4 Satz4, 20 € –

4,5

§ Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

7.2.2 -mit Gefährdung 25 € –

7.2.3 -mit Sachbeschädigung 30 € –

 

Geschwindigkeit

8 Mit nicht angemessener Geschwindigkeit gefahren

8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, §3 Abs. 1 Satz1,2, 100 € 1

3,4

an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergangen, oder bei §19 Abs. 1 Satz2

schlechten Sicht-oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) §49 Abs. 1 Nr.3,19a

8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung §3 Abs. 1 Satz1, 35 € –

4,5

§1 Abs. 2

§49 Abs. 1 Nr.1,3

9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, §3 Abs. 1 Satz3 80 € 1

Schneefall oder Regen überschnitten §49 Abs. 1 Nr.3

9.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs.3 Nr.2 Tabelle 1

Buchstabe a oder b StVO genannten Art Buchstabe a

 

9.2 um nun mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen Tabelle 1

der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Buchstabe b

Kraftomnibussen mit Fahrgästen

9.3 nun mehr als 25 km/h innerorts oder 30km/h außerorts mit anderen als den in Tabelle 1 Buchstabe c

 

Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen

10 Beim Führen eines Fahrzeugs ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren §3 Abs. 1 Satz1 80 € 1

Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte §3 Abs. 1 Satz1

Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden

Seitenabstand bei m Vorbeifahren oder Überholen.

11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit §3 Abs. 3 Satz1;

Abs.4

§49 Abs. 1 Nr.3

§18 Abs.5 Satz 2

§49 Abs.1 Nr.19

Buchstabe b

§41 Abs. 1

i. V. m. Anlage 2 lfd.Nr.16, 17 (Zeichen 237,238)Spalte 3 Nr.3, lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nr.2, lfd. Nr.19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nr. 20 (Zeichen240) Spalte 3 Nr.4 lfd. Nr.21 (Zeichen 239oder 242.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr.2 oder lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr.49 (Zeichen 274), lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)

§49 Abs.3 Nr.4

§42 Abs. 2

i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1,325.2) Spalte 3 Nr.1

§49 Abs.3 Nr. 5

11.1 Kraftfahrzeugen der in §3 Abs.3 Nr.2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Tabelle1

Buchstabe a

11.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art Tabelle 1

mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Buchstabe b

11.3 anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1

Buchstabe c

 

Abstand

12 Erforderlichen Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten §4 Abs.1 Satz1

§49 Abs.1 Nr4

12.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25 € –

 

 

12.2 -mit Gefährdung §4 Abs.1 Satz1 30 € –

§1 Abs.2

§49 Abs. 1 Nr.4

12.3 -mit Sachbeschädigung 35 € –

12.4 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in §4 Abs.1 Satz1 35 € –

Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowerts betrug §49 Abs. 1 Nr.4

12.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Tabelle 2

Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowerts betrug Nr.12 Buchstabe a

12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, sofern der Abstand in Tabelle 2

Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowerts betrug Nr.12 Buchstabe b

12.7 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Tabelle 2

Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowerts betrug Nr.12

Buchstabe c

13 Vorausgefahren und ohne zwingenden Grund stark gebremst

13.1 -mit Gefährdung §4 Abs.1 Satz2 20 € –

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,4

13.2 -mit Sachbeschädigung 30 € –

14 Den zum einscheren erforderlichen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug 25 € –

außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten

15 Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5t) oder Kraftomnibus §4 Abs.3 80 € 1

§49 Abs.1 Nr.4

 

Überholen

16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt §5 Abs1 30 € –

§49 Abs1 Nr.5

16.1 -mit Sachbeschädigung §5 Abs1 35 € –

§1 Abs.2

§49 Abs1 Nr.1,5

17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt §5 Abs1 100 € 1

§49 Abs1 Nr.5

18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt §5 Abs2 Satz 2 80 € 1

§49 Abs1 Nr.5

19 Überholt obwohl nicht überholt werden konnte, dass während des ganzen §5 Abs.2 Satz 1, 100 € 1

Überholvorgangs jede Behinderung der Gegenverkehrs ausgeschlossen war, Abs.3 Nr.1

oder bei unklarer Verkehrslage §49 Abs1 Nr.5

19.1 und dabei ein Überholverbot /§19 Abs1 Satz 3 StVO, Zeichen 276,277) §5 Abs2 Satz1, 150 € 1

nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 195,296) überquert Abs. 3 Nr.1

oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung §19 Abs.1 Nr. 5,19a

(Zeichen 297) nicht gefolgt §41 Abs.1

i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 53 zbd lfd. Nr. 53. und 54 (Zeichen 276,277) Spalte 3, lfd. Nr. 68 /Zeichen 295 Spalte3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69,70(Zeichen 296) Spalte 3 Nr.1

19.1.1 -mit Gefährdung 250 € 2

Fahrverbot

1 Monat

19.1.2 mit Sachbeschädigung 300 € 2

Fahrverbot

1 Monat

(20) Aufgehoben

21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse §5 Abs. 3a 120 € 1

über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall §49 Abs. 1 Nr.5

oder Regen weniger als 50 m betrug

21.1 -mit Gefährdung §5 Abs. 3a 200 € 2

§ 1 Abs.2 Fahrverbot

§49 Abs. 1 Nr. 1,5 1 Monat

21.2 -mit Sachbeschädigung 240 € 2

Fahrverbot

1 Monat

22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet §5 Abs. 4 Satz 2 80 € 1

§49 Abs. 1 Nr.5

23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu anderen §5 Abs. 4 Satz 2 30 € –

Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten §49 Abs. 1 Nr.5

23.1 -mit Sachbeschädigung §5 Abs. 4 Satz 2 35 € –

§1 Abs. 2

§49 Abs. 1 Nr.5

24 Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach §5 Abs. 4 Satz 3 10 € –

rechts eingeordnet §49 Abs. 1 Nr.5

25 Nach dem Überholen beim Einordnen denjenigen, §5 Abs. 4 Satz 4 20 € –

der überholt wurde, behindert §49 Abs. 1 Nr.5

26 Beim Überholen Geschwindigkeit erhöht §5 Abs. 6 Satz 1 30 € – §49 Abs. 1 Nr.5

27 Ein langsames Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt §5 Abs. 6 Satz 2 10 € –

oder nicht gewartet um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das §49 Abs. 1 Nr.5

Überholen zu ermöglichen

28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden §5 Abs. 7 Satz 1 25 € –

Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich §49 Abs. 1 Nr.5

eingeordnet hatte

28-1 -mit Sachbeschädigung §5 Abs. 4 Satz 2 30 € –

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr. 1,5

Fahrtrichtungsanzeiger

29 Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt §5 Abs. 4 Satz 2 10 € –

§49 Abs.1 Nr.5

§6 Satz3

§49 Abs.1 Nr.6

§7 Abs.5 Nr.2

§49 Abs.1 Nr.7

§9 Abs.1 Nr.1

§49 Abs.1 Nr.9

§10 Satz 1

§49 Abs.1 Nr.10

§42 Abs.2 i. V. m.

Anlage 3 lfd. Nr. 2.1

(Zusatzzeichen zu

Zeichen 306)Spalte 3 Nr.1

§49 Abs. 3 Nr.5

Vorbeifahren

30 An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem §5 Abs. 4 Satz 2 20 € –

haltenden Fahrzeug aus der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein

entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen

30.1 -mit Gefährdung §6 Satz1 30 € –

§49 Abs. 1 Nr. 6

30.2 -mit Sachbeschädigung 35 € –

 

Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen §7 Abs.5 Satz1 30 € –

Verkehrsteilnehmer gefährdet §49 Abs.1 Nr.7

31.1 -mit Sachbeschädigung §7 Abs.5 Satz1 35 € –

§1 Abs.2

31a Auf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren oder linken von §49 Abs.1 Nr.1, 7 30 € –

mehreren durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen zum §7 Abs.3a Satz 1,2,

Überholen benutzt. Abs.3b

§49 Abs.1 Nr.7

31a.1 -mit Gefährdung §7 Abs. 3a Satz 1,2, 40 € –

Abs.3b

§1 Abs. 3b

31b Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem §49 Abs.1 Nr.1, 7 15 € –

Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t §7 Abs.3c Satz 3

oder einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt §49 Abs.1 Nr.7

31b.1 mit Behinderung §7 Abs. 3c Satz3 20 € –

§1 Abs. 2

§49 Abs.1 Nr.1,7

 

Vorfahrt

32 Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevorrechtigte Straße §8 Abs. 2 Satz 1 10 € –

herangefahren §49 Abs.1 Nr.8

 

33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person §8 Abs. 2 Satz 2 25 € –

wesentlich behindert. §49 Abs.1 Nr.8

34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet §8 Abs. 2 Satz 2 100 € 1

§49 Abs.1 Nr.8

Abbiegen, Wenden Rückwärtsfahren

35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder §9 Abs. 1 Satz 2,4 10 € –

ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden §49 Abs.1 Nr.9

Verkehr geachtet zu haben

35.1 -mit Gefährdung §9 Abs. 1 Satz 2,4 30 € –

§ 1 Abs.2

§49 Abs.1 NR. 9

35.2 -mit Sachbeschädigung 35 € –

36 Beim Linksabbiegen auf längs verlegten Schienen eingeordnet und §9 Abs. 2 SATZ 3 5 € –

dadurch ein Schienenfahrzeug behindert §49 Abs.1 Nr. 9

(37 bis 37.3) Aufgehoben

38 Beim linksabbiegen mit dem Fahrrad nach einer Kreuzung oder Einmündung §9 Abs.2 Satz 2,3 20 € –

die Fahrbahn überquert und dabei den Fahrzeugverkehr nicht beachtet §49 Abs. 1 Nr.9

oder einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungs-bereich

nicht gefolgt

 

38.1 -mit Behinderung §9 Abs.2 Satz 2,3 15 € –

§49 Abs. 1 Nr.1,9

38.2 -mit Gefährdung 25 € –

38.3 -mit Sachbeschädigung 30 € –

39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen §9 Abs.3 Satz 1,2, 20 € –

Abs. 4 Satz 1

§49 Abs.1 Nr.9

39.1 -mit Gefährdung §9 Abs.3 Satz1,2, 70 € 1

Abs.4 Satz1

§1 Abs.2

§Abs. 49 Abs.1 Nr.1,9

(40) Aufgehoben

41 Beim Abbiegen auf Zu-Fuß-Gehende keine besondere Rücksicht genommen 70 € 1

und diese dadurch gefährdet

42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen 10 € –

42.1 -mit Gefährdung 70 € 1

(43) Aufgehoben

44 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren 80 € 1

einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet

(45) Aufgehoben

(46) Aufgehoben

 

Einfahren und Anfahren

47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1.242.2), §10 Satz1 30 € –

einem Verkehrsberuhigten Bereich(Zeichen 325.1,325.2) auf die Straße §49 Abs1 Nr.10

oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein

hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren

und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet

47.1 -mit Sachbeschädigung §10 Satz1 35 € –

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,11

(48) Aufgehoben

Besondere Verkehrslagen

49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren §11 Abs.1 20 € –

und dadurch einen anderen behindert §1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,11

50 Bei stockenden Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die §11 Abs.2 20 € –

Durchfahrt von Polizei oder Hilfsfahrzeugen keine Vorschriftsmäßige §49 Abs.1 Nr. 11 Gasse gebildet


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Bußgeldkatalog 2014

Achtung neuer Bußgeldkatalog 2014

Seit dem 01.05.2014 gilt der neuer Bußgeldkatalog 2014.

Die Höhe der Bußgelder sind weitgehend gleich geblieben.
Geändert hat sich hingegen das Punktesystem.

Es wird auf die Eintragung verzichtet, bei Tatbestände die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben.

Folgende Ordnungswidrigkeiten werden nicht mehr eingetragen:

  • Unberechtigtes Befahren der Umweltzone
  • Verstoß gegen Kennzeichenregelungen
  • Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage
  • Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw

Hier können Sie ein Auszug aus dem Bußgeldkatalog 2014 einsehen:

http://www.ra-strafrecht-stuttgart.de/busgeldkatalog-geschwindigkeitsuberschreitung/

http://www.ra-strafrecht-stuttgart.de/busgeldkatalog-abstand-unterschritten/

http://www.ra-strafrecht-stuttgart.de/busgeldkatalog-alkohol/

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Fahreignungsregister

Punkte im Fahreignungsregister

Genau am 01.05.2014 startet das neue Fahreignungsregister. Das Register wird einfacher, transparenter und gerechter. Der neue Punktekatalog sieht folgendes vor:

Ab einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro erfolgt der Punkteeintrag .

Die Punkte entstehen am Tattag und werden zur Berechnung des Punktekontos so lange herangezogen, wie die Tilgungsfrist für die betreffende Straftat nicht abgelaufen ist.

Hiermit soll das taktische Vorgehen von Wiederholungstätern vermieden werden, die Rechtsmittel nur einlegen, um den Punktestand vorübergehend zu mindern.

Der Punktestand kann jederzeit abgefragt werden.
Die Punkteabfrage ist kostenlos.

Die Adresse lautet:

Kraftfahrtbundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg

Telefon:  0461-316-0
Fax:        0461-316-1495

Den Antrag über die Mitteilung Ihres Punktekontos können Sie hier  ausdrucken: Kraftfahrtbundesamt

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Blitzer, Sie wurden geblitzt ! Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

Sie wurden geblitzt, ein Bußgeldbescheid droht.

Viele Blitzer sind nicht in Ordnung.

Zur dauerhaften Überwachung besonders gefährdeter Kreuzungen kommen stationäre Einrichtungen zum Einsatz. Diese werden im Volksmund häufig als „Blitzer“, „Blitzampeln“ oder „Rotblitzer“ bezeichnet. Es handelt sich dabei äußerlich um Blitzergewöhnliche sogenannte „Starenkästen“, die unmittelbar hinter der überwachten Kreuzung aufgestellt werden. Die technischen Details sind jedoch aufgrund der benötigten Funktionalität wesentlich komplexer als bei vergleichbaren Einrichtungen zur Geschwindigkeitsüberwachung.

Wir vertreten Sie in Bußgeldsachen bundesweit. Keine Angst vor Blitzer. Fachanwalt für Strafrecht prüft Ihren Bußgeldbescheid.
Kontaktieren Sie uns:
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Senden Sie uns Ihren Bußgeldbescheid oder Ihren Anhörungsbogen unverbindlich zu. Es entstehen keine Kosten. Garantiert!

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