Blitzer, Sie wurden geblitzt ! Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

Sie wurden geblitzt, ein Bußgeldbescheid droht.

Viele Blitzer sind nicht in Ordnung.

Zur dauerhaften Überwachung besonders gefährdeter Kreuzungen kommen stationäre Einrichtungen zum Einsatz. Diese werden im Volksmund häufig als „Blitzer“, „Blitzampeln“ oder „Rotblitzer“ bezeichnet. Es handelt sich dabei äußerlich um Blitzergewöhnliche sogenannte „Starenkästen“, die unmittelbar hinter der überwachten Kreuzung aufgestellt werden. Die technischen Details sind jedoch aufgrund der benötigten Funktionalität wesentlich komplexer als bei vergleichbaren Einrichtungen zur Geschwindigkeitsüberwachung.

Wir vertreten Sie in Bußgeldsachen bundesweit. Keine Angst vor Blitzer. Fachanwalt für Strafrecht prüft Ihren Bußgeldbescheid.
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Ein großer Teil  aller Bußgeldbescheide ist fehlerhaft. Warum sollte Ihr Bußgeldbescheid zu den richtigen gehören? Lassen Sie durch einen Fachanwalt für Strafrecht Ihren Bußgeldbescheid prüfen.

Senden Sie uns Ihren Bußgeldbescheid oder Ihren Anhörungsbogen unverbindlich zu. Es entstehen keine Kosten. Garantiert!

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Es entstehten für Sie mit der Zusendung des Bußgeldbescheid oder eines Anhörungsbogen und dem anschließenden Telefonat keine Kosten ! Wir sagen Ihnen was zu tun ist und wo Ihre Möglichkeiten liegen. Unverbindlich aber mit Sachverstand. Erst wenn Sie sich entscheiden uns zu beauftragen fallen Gebühren an.

Wir akzeptiere sämtliche Rechtsschutzversicherungen.

Vereinbaren Sie zeitnah einen Besprechungstermin, sobald Sie einen Bußgeldbescheid erhalten. Bereits bei  Erhalt eines Anhörungsbogen sollte ein Fachanwalt für Strafrecht kontaktiert werden. Kontaktieren Sie uns. Unverbindlich!!

Alles über Bußgeldbescheide ist hier zu lesen:
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Fachanwalt Strafrecht Stuttgart

Vertretung in allen Strafsachen bundesweit Fachanwalt Strafrecht.

Als Fachanwalt Strafrecht umfasst mein Tätigkeitsfeld neben der klassischen Strafverteidigung eine kompetente Beratung in sämtlichen Bereichen mit Bezügen zum Strafrecht.

Jahrelange Erfahrung als Strafverteidiger und regelmäßige Fortbildung im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts bieten Ihnen die Gewähr für eine effektive Durchsetzung Ihrer Rechte im gesamten Strafverfahren.

Vereinbaren Sie zeitnah einen Besprechungstermin, sobald Sie ins Visier der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei oder Steuerfahndung) geraten sind.

Von mir werden insbesondere folgende Themen bearbeitet:

  • Allgemeines Strafrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Arztstrafrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Strafverteidigung
  • Opfervertretung
  • Berufungsrecht
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  • Kapitalstrafrecht
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  • Wettbewerbsstrafrecht
  • Arbeitsstrafrecht
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  • Wirtschaftsordnungswidrigkeitenrecht
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Wichtige Infos:

Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet.

Aber: Er ist nicht Teil des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft, sondern unabhängig von diesen. Er ist gleichberechtigt. Dies bedeutet insbesondere, dass er nicht an Weisungen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden ist.

 

Michael-Erath Fachanwalt Strafrecht

 

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Gebührenschuldner Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO

VG Freiburg Urteil vom 29.1.2013, 3 K 1513/12

Gebührenschuldnerschaft bei Einholung der Genehmigung eines von einer Spedition durchgeführten Großraum- und Schwertransports seitens des Unternehmers, dessen Gut transportiert wird

Leitsätze

Ein Unternehmer, der für eine Spedition die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO zur Durchführung eines Großraum- und Schwertransports einholt, ist jedenfalls dann nicht Schuldner der Gebühr für dessen polizeiliche Begleitung sowie deren Planung und Vorbereitung, wenn die Spedition den Großraum- und Schwertransport in eigener Verantwortung vornimmt.

Dem Unternehmer ist die gebührenpflichtige öffentliche Leistung unter diesen Voraussetzungen nicht zuzurechnen. Denn die polizeiliche Begleitung des Großraum- und Schwertransports sowie deren Planung und Vorbereitung erfolgten dann nicht in seinem Interesse; insbesondere hat er sie nicht verantwortlich veranlasst (§§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG).

 

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Fahrverbot Vollstreckung

Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

Folgt auf ein Fahrverbot mit einer 4-Monatsfrist gem. § 25 Abs. 2 a StVG
ein weiteres Fahrverbot, das sofort mit Rechtskraft beginnt, ist eine
Vollstreckung beider Fahrverbote nicht nebeneinander zulässig.

Dies ergibt sich aus der Systematik des § 25 a Abs. 2 Satz 2 StVG,
die erkennen lässt, dass der Gesetzgeber die Nacheinandervollstreckung
nur für solche Fahrverbote vorgesehen hat, für die eine viermonatige
Abgabefrist gewährt wird.

AG Walsrode – 5 OWI 571/12

Ein Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid ist erst dann vollstreckbar, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist die Behörde zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das bedeutet, dass dann die Fahrerlaubnis an die Behörde zu übersenden ist, die als Verwaltungsbehörde den rechtskräftigen Bußgeldbescheid erlassen hatte. Erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldtatbestand, so erfolgt die Vollstreckung des Fahrverbots durch die jeweilige Staatsanwaltschaft. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden ist die Vollstreckungsbehörde der Jugendrichter.

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Ordnungswidrigkeit Geschwindigkeitsübertretung

Bedienungsanleitung des Messgerätes bei Ordnungswidrigkeit

Dem Verteidiger steht das Recht auf vollständiger Akteneinsicht in einem (Ordnungswidrigkeit) Verfahren zu. Dies umfasst, bei einer Vertretung eines Mandanten, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird, auch die Bedienungsanleitung des Messgeräteherstellers.

Etwas anderes wäre weder mit dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen
Verfahrens (Art. 6 EMRK) noch mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem
Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) noch mit dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit
vereinbar.

OLG Naumburg – 2 Ss (Bz)  100/12

 

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