Rechtsbeschwerde

Möglichkeiten der Rechtsbeschwerde

Der Betroffene muss das Urteil des Amtsgerichts in einer Bußgeldsache nicht in jedem Fall akzeptieren. Wenn man sich als Betroffener gegen ein Bußgeldurteil wehren will, kommt die Einlegung einer sogenannten Rechtsbewerde in Betracht. Diese ist in § 79 ff. OwiG geregelt

 1. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeachwerde ist zulässig bei Urteilen in Bußgledsachen, in denen ein Bußgeld in Höhe von 250,– EUR  oder in denen eine Nebenfolge zum Beispiel ein Fahrverbot angeordnet wurde. Eine Rechtsbeschwerde ist auch zulässig wenn das Gericht im Beschlussverfahren nach § 72 OwiG entschieden hat, obwohl der Betroffene dieser Vorgehensweise rechtzeitig widersprochen hatte.billboard-63978

2. Frist
Die Rechtsbeschwerde muss spätestens eine Woche nach der Verkündung des Urteils eingelegt werden.

3.Form
Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Hier der Wortlaut der entsprechenden Vorschrift:

§ 79 Rechtsbeschwerde

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.

Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.


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Bußgeldkatalog 2014 Geschwindigkeitsüberschreitung

Bußgeldkatalog 2014 Geschwindigkeitsüberschreitung Bußgeldkatalog 2014 Geschwindigkeitsüberschreitung

Tabelle 1 zu Nr. 11 des Bußgeldkatalogs Geschwindigkeitsüberschreitungen

a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

(z.B. Kfz über 3,5 t außer Pkw, leere Busse, Pkw mit Anhänger)

Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften

Euro/ Punkte

Regelsatz in Euro bei Begehrung außerhalb geschlossener Ortschaften

Euro/Punkte

11.1.1

11.1.2

Bis 10*

11 – 15*

20 € / –

30 € / –

15 € –

25 € –

*außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrantritt

 

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.

Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften

Euro/ Punkte

Regelsatz in Euro bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften

Euro/ Punkte

Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften Fahrverbot in Monaten bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften
11.1.3

11.1.4

11.1.5

11.1.6

11.1.7

11.1.8

11.1.9

11.1.10

Bis 15**

16 – 20

21 – 25

26 – 30

31 – 40

41 – 50

51 – 60

Über 60

80 € / 1

80 € / 1

95 € / 1

140 € / 2

200 € /2

280 € / 2

480 € / 2

680 € / 2

70 € / 1

70 € / 1

80 € / 1

95 € / 1

160 € / 2

240 € / 2

440 € / 2

600 € / 2

1 Monat

1 Monat

2 Monate

3 Monate

3 Monate

1 Monat

1 Monat

2 Monate

3 Monate

*für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrantritt

b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der n der Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften

Euro/ Punkte

Regelsatz in Euro bei Begehrung außerhalb geschlossener Ortschaften

Euro/Punkte

11.2.1

11.2.2

Bis 10*

11 – 15*

35 € / —

60 € / 1

30 € / –

35 € / –

*außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrantritt

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.

Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften

Euro/ Punkte

Regelsatz in Euro bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften

Euro/ Punkte

Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften

Euro / Punkte

Fahrverbot in Monaten bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften

Euro / Punkte

11.2.3

11.2.4

11.2.5

11.2.6

11.2.7

11.2.8

11.2.9

11.2.10

Bis 15**

16 – 20

21 – 25

26 – 30

31 – 40

41 – 50

51 – 60

Über 60

160 € / 1

160 € / 1

200 € / 2

280 € / 2

360 € /2

480 € / 2

600 € / 2

760 € / 2

120 € / 1

120 € / 1

160 € / 1

240 € / 1

320 € / 2

400 € / 2

560 € / 2

680 € / 2

1 Monat

1 Monat

2 Monat

3 Monate

3 Monate

3 Monate

1 Monat

1 Monat

2 Monat

2 Monate

3 Monate

*für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrantritt

 

c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge (z.B. Pkw, Motorrad)

Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften

Euro/ Punkte

Regelsatz in Euro bei Begehrung außerhalb geschlossener Ortschaften

Euro/Punkte

11.3.1

11.3.2

11.3.3

Bis 10*

11 – 15

16 – 20

15 € / –

25 € / –

35 € / –

10 € / –

20 € 7 –

30 € / –

 

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.

Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften

Euro / Punkte

Regelsatz in Euro bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften

Euro / Punkte

Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften

Euro / Punkte

Fahrverbot in Monaten bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften

Euro / Punkte

11.3.4

11.3.5

11.3.6

11.3.7

11.3.8

11.3.9

11.3.10

21 – 25

26 – 30

31 – 40

41 – 50

51 – 60

61 – 70

Über 70

80 € / 1

100 € / 1

160 € / 2

200 € / 2

280 € /2

480 € / 2

680 € / 2

70 € / 1

80 € / 1

120 € / 1

160 € / 1

240 € / 2

440 € / 2

600 € / 2

1 Monat*

1 Monat

1 Monat

2 Monate

3 Monate

3 Monate

1 Monat*

1 Monat*

1 Monat

1 Monat

2 Monate

3 Monate

*wenn binnen 12 Monaten ab Rechtskraft erneut um mindestens km/h zu schnell


Für weitere Informationen über den Bußgeldkatalog 2014 Geschwindigkeitsüberschreitung:

Rechtsanwalt Michael Erath
FACHANWALT FÜR STRAFRECHT

Paulusstrasse 2 A
70197 Stuttgart

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Punktebewertung Fahreignungsregister

 Punktbewertung Fahreignungsregister hier sind die Informationen:

Die Punktebewertung Fahreignungsregister der eingetragenen Zuwiderhandlungen wurde stark vereinfacht. Früher gab es für Ordnungswidrigkeiten 1 bis 4 Punkte und für Straftaten 5 bis 7 Punkte.

 Nach dem neuen System richtet sich die Punktzahl nach der Schwere der Tat:

1 Punkt Ordnunswidrigkeit

2 Punkte Grobe Ordnungswidrigkeit mit vorgesehenem Regelfahrgebot

2 Punkte Straftat

3 Punkte Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Damit stehen Punktebewertung Fahreignungsregister

und Tilgungsfrist in einer engen Beziehung:

1 Punkt 2,5 Jahre

2 Punkte 5 Jahre

3 Punkte 10 Jahre

 Punktebewertung Fahreignungsregister

Der Punktestand kann jederzeit abgefragt werden. Es kann somit die Punktebewertung Fahreignungsregister leicht überprüft werden.

Die Punkteabfrage ist kostenlos.

Die Adresse lautet:

Kraftfahrtbundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg

Telefon:  0461-316-0
Fax:        0461-316-1495

Den Antrag über die Mitteilung Ihres Punktekontos können Sie hier ausdrucken: Kraftfahrtbundesamt

Für weitere Informationen:

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Fahreignungsregister

Punkte im Fahreignungsregister

Genau am 01.05.2014 startet das neue Fahreignungsregister. Das Register wird einfacher, transparenter und gerechter. Der neue Punktekatalog sieht folgendes vor:

Ab einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro erfolgt der Punkteeintrag .

Die Punkte entstehen am Tattag und werden zur Berechnung des Punktekontos so lange herangezogen, wie die Tilgungsfrist für die betreffende Straftat nicht abgelaufen ist.

Hiermit soll das taktische Vorgehen von Wiederholungstätern vermieden werden, die Rechtsmittel nur einlegen, um den Punktestand vorübergehend zu mindern.

Der Punktestand kann jederzeit abgefragt werden.
Die Punkteabfrage ist kostenlos.

Die Adresse lautet:

Kraftfahrtbundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg

Telefon:  0461-316-0
Fax:        0461-316-1495

Den Antrag über die Mitteilung Ihres Punktekontos können Sie hier  ausdrucken: Kraftfahrtbundesamt

Alles über Bußgeldbescheide ist hier zu lesen:
http://www.ra-strafrecht-Stuttgart.de/busgeld/

Es entstehten für Sie mit der Zusendung des Bußgeldbescheid oder eines Anhörungsbogen und dem anschließenden Telefonat keine Kosten ! Wir sagen Ihnen was zu tun ist und wo Ihre Möglichkeiten liegen. Unverbindlich aber mit Sachverstand. Erst wenn Sie sich entscheiden uns zu beauftragen fallen Gebühren an.

Wir akzeptiere sämtliche Rechtsschutzversicherungen.

Vereinbaren Sie zeitnah einen Besprechungstermin, sobald Sie einen Bußgeldbescheid erhalten. Bereits bei  Erhalt eines Anhörungsbogen sollte ein Fachanwalt für Strafrecht kontaktiert werden. Kontaktieren Sie uns. Unverbindlich!!

Wir sind auch hier tätig:
HeilbronnZuffenhausenLudwigsburg, CannstattStuttgartEinspruchWinnenden,
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Gerlingen, WangenLeonbergMarbach, Sindelfingen,
Stammheim, VaihingenMarkgröningen, Waiblingen

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Punkte Umrechnung

Umrechnung der alten Punkte des Verkehrszentralregisters in neue Punkte des Fahreignungsregister in Flensburg.

Die Reform tritt zum 01.05.2014 in Kraft. So funktioniert die Punkte Umrechnung:

So werden alte Punkte umgerechnet:

1-3 Punkte (alt)   =   1 Punkt (neu)

4-5 Punkte (alt)   =   2 Punkte (neu)

6-7 Punkte (alt)   =   3 Punkte (neu)

8-10 Punkte (alt)   =   4 Punkte (neu)

11-13 Punkte (alt)   =   5 Punkte (neu)

14-15 Punkte (alt)   =   6 Punkte (neu)

16-17 Punkte (alt)   =   7 Punkte (neu)

18 oder mehr Punkte (alt)   =   8 Punkte (neu)

Punkte Umrechnung

Neben der Umrechnung der Punkte gibt es weitere grundlegenden Änderungen:

Der neue Punktetabelle endet bei 8 Punkten, mit dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Taten die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben werden ab dem 01.05.2014 nicht mehr eingetragen. Taten, die nach dem neuen Recht nicht mehr eingetragen würden, werden zum 01.05.2014 gelöscht. Diese Löschung erfolgt automatisch

Bei Verstößen wird unterschieden nach:

  1. Verkehrsordnungswidrigkeiten (1 Punkt)
  2. Straftaten, sowie grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot (2 Punkte)
  3. Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (3 Punkte).

Jede Tat verfällt nach ihrer Tilgungsfrist. Sie beträgt:

2,5 Jahre bei Ein-Punkte-Verstößen,

5 Jahre bei Zwei-Punkte-Verstößen und

10 Jahre bei Drei-Punkte-Verstößen.

Alles über Bußgeldbescheide ist hier zu lesen:
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