Fahrverbot Vollstreckung

Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

Folgt auf ein Fahrverbot mit einer 4-Monatsfrist gem. § 25 Abs. 2 a StVG
ein weiteres Fahrverbot, das sofort mit Rechtskraft beginnt, ist eine
Vollstreckung beider Fahrverbote nicht nebeneinander zulässig.

Dies ergibt sich aus der Systematik des § 25 a Abs. 2 Satz 2 StVG,
die erkennen lässt, dass der Gesetzgeber die Nacheinandervollstreckung
nur für solche Fahrverbote vorgesehen hat, für die eine viermonatige
Abgabefrist gewährt wird.

AG Walsrode – 5 OWI 571/12

Ein Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid ist erst dann vollstreckbar, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist die Behörde zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das bedeutet, dass dann die Fahrerlaubnis an die Behörde zu übersenden ist, die als Verwaltungsbehörde den rechtskräftigen Bußgeldbescheid erlassen hatte. Erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldtatbestand, so erfolgt die Vollstreckung des Fahrverbots durch die jeweilige Staatsanwaltschaft. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden ist die Vollstreckungsbehörde der Jugendrichter.

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Rechtsanwalt Michael Erath

Fachanwalt für Strafrecht
Vertretung im Strafrecht und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872
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Ordnungswidrigkeit Geschwindigkeitsübertretung

Bedienungsanleitung des Messgerätes bei Ordnungswidrigkeit

Dem Verteidiger steht das Recht auf vollständiger Akteneinsicht in einem (Ordnungswidrigkeit) Verfahren zu. Dies umfasst, bei einer Vertretung eines Mandanten, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird, auch die Bedienungsanleitung des Messgeräteherstellers.

Etwas anderes wäre weder mit dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen
Verfahrens (Art. 6 EMRK) noch mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem
Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) noch mit dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit
vereinbar.

OLG Naumburg – 2 Ss (Bz)  100/12

 

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Absehen vom Fahrverbot

Von einem Fahrverbot kann bei Verdoppelung der Geldbuße abgesehen werden

 

Absehen vom Fahrverbot gegen Verdoppelung der Geldbuße ist möglich, wenn dieses

für den Betroffenen existenzvernichtend sein könnte und sich damit als unverhältnismäige

Folge einer einmaligen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung darstellen würde.

Beispielsweise bei einen Inhaber einer Kfz-Werkstatt ohne Angestellte.

AG Gießen
-5202 OWI 107 Js 11549/12

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Erscheinungspflicht bei Bußgeldverfahren

Erscheinungspflicht des Betroffenen

 

Der Betroffene ist nach § 73 Abs 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht in der

Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er über seinen Verteidiger zuvor seine

Fahrereigenschaft einräumen lässt. Danach ist sein Erscheinen auch nicht

zur Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit geboten.

KG – 3 Ws (B) 574/12

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Rotlicht und Rotlichtverstoß Fahrtenbuchauflage bei Querschnittlähmung zulässig

Führen eines Fahrtenbuchs nach erheblichem Verkehrsverstoß (Rotlichtverstoß) auch mit körperlicher Behinderung nicht unverhältnismäßig

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.10.2011
– VG 20 K 271.10 –

Auch einem Querschnittgelähmten kann nach einem Verkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Dies entschied das berliner Verwaltungsgericht.

Mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug war im November 2009 ein Rotlichtverstoß (Rotlicht) begangen worden. Der Kläger machte keine Angaben zur Identifizierung des Fahrers. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten legte Ihm ein Fahrtenbuch für die Dauer eines Jahres auf. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Verweis auf seine Querschnittlähmung; er meinte, das Fahrtenbuch sei für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, da er täglich auch kürzeste Distanzen mit dem PKW zurücklegen müsse.

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