Der Socken Fall

Wer nur mit Socken Auto fährt bekommt dafür kein Bußgeld

Das Amtsgericht Bayreuth verurteilte einen LKW Fahrer zu einer Geldbuße von 50 Euro da er lediglich mit Socken an den Füßen gefahren ist. Das sei eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO), meine das Amtsgericht Bayreuth.

Das Oberlandesgericht Bamberg hob dieses Urteil auf!!

Es komme zwar ein Verstoß gegen die Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers (Paragraph 1 Abs. 2 StVO) in Betracht, da ohne geeignetes Schuhwerk die Füße zum Beispiel von Pedalen abrutschen könnten.

Allerdings könne das nur bestraft werden, wenn daraus ein Unfall resultiere. Das in diesem Fall nichts passiert war, wurde der Mann freigesprochen.

Oberlandesgericht Bamberg
Urteil aus dem Jahre 2006
(Az: 2 Ss OWi 577 / 06)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Erath
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Bußgeld, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit, Stuttgart

Kein Führerscheinentzug bei fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs

Kein automatischer Führerscheinentzug bei fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung § 315c StGB

Einem Berufskraftfahrer, der wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, muss nicht der Führerschein entzogen werden.

Dies jedenfalls dann nicht, wenn dieser nicht vorbestraft ist und wenn seit der einzig verurteilten Tat jetzt mehr als ein Jahr vergangen ist.  Hinzu kam, dass der Kraftfahrer in dieser Zeit schon wieder 125.000 Kilometer völlig beanstandungsfrei zurückgelegt hat.

Bei einem einmaligen Versagen kommt auch die Anordnung eines Fahrverbots nicht in Betracht.

Landgericht München
Urteil aus 2003
Az.: 26 Ns 497 Js 109 227/03

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Bußgeld, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit, Fahrverbot, Führerscheinentzug, Stuttgart

Bussgeld für Anruf wegdrücken !!

Anruf wegdrücken kostet Bußgeld

Sobald der Fahrzeugführer das Gerät in die Hand nimmt, droht eine Geldbuße. So entschied das Oberlandesgericht Köln. Demnach sieht § 23 der Straßenverkehrsordnung vor, dass die Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr unzulässig ist, wenn man es dazu in die Hand nehmen muss.

Im zu entschiedenen Fall hatte der Fahrer das Handy in die Hand genommen, um einen Anrufer wegzudrücken. Der Fahrzeugführer wollte eigenen Angaben zufolge vermeiden, durch das Klingeln abgelenkt zu werden.

Für die Richter war dieser Beweggrund unerheblich. Es komme allein darauf an, dass das Handy überhaupt in die Hand genommen wurde. Gleiches gelte, wenn es ein- oder ausgeschaltet wird.

Dass Fahrzeugführer auch durch andere Dinge vom Straßenverkehr abgelenkt würden, die nicht unter Strafe gestellt sind, ließen sie als Argument nicht gelten. Die Richter sahen in dem Wegdrücken eine unzulässige Benutzung des Mobiltelefons.

Wer mit dem Handy am Steuer erwischt wird, muss mit mindestens 40 Euro Bußgeld und einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei rechnen.

Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 09.02.2012
Aktenzeichen: III-1 Rbs 39/12

 

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Bussgeld bei Nichtzahlung einer Verwarnung

Bei Nichtzahlung einer Verwarnung droht Bußgeldverfahren

Es droht bei Nichtzahlung einer Verwarnung auch dann ein teures
Bußgeldverfahren, wenn die Verwarnung nicht angekommen ist.

Wer bei einer kleinen Verkehrssünde ertappt wird und das in der Regel mäßige Verwarnungsgeld nicht bezahlt, riskiert die automatische Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Und das kann dann richtig teuer werden.

ACHTUNG :

Die Gründe für die unterbliebene Zahlung des Verwarnungsgeldes sind dabei unwichtig – also auch, ob der Betroffene die ursprüngliche Verwarnung überhaupt erhalten hat oder nicht. Ist der anschließende Bußgeldbescheid wegen Nichtzahlung bereits ergangen, sind auch die zusätzlichen Kosten für dieses Verfahren zu tragen.

Oberlandesgerichts Hamm hin (Az.: III – 5 RBs 254/10).

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Bußgeld, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit, Verwarnung

Vom Fahrverbot ausnahmsweises absehen wegen besonderer Härte.

Vom Fahrverbot ausnahmsweise Absehen wegen besonderer Härte.

Vom Fahrverbot ist allerdings ausnahmsweise abzusehen, wenn es zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht erforderlich oder für den Betroffenen wegen der mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen als besondere Härte unzumutbar ist.

Bei der Prüfung der Frage, ob bei einer grob pflichtwidrigen Verstoß trotz der grundsätzlichen Regelwirkung  die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen ist, sind nur die Folgen zu berücksichtigen, durch die der Betroffene im Vergleich zu anderen erheblich stärker belastet wird.

Außer Betracht bleiben alle diejenigen Folgen, die typischerweise mit einem Fahrverbot verbunden sind.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Fahrverbot zu einer Existenzgefährdung
führt!!

Ein unzumutbare Härte wird meist angenommen, wenn wegen des Fahrverbotes eine Kündigung des Arbeitsplatzes droht.

Das gilt aber nur, wenn die konkrete Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes gegeben ist. Die bloße Vermutung reicht nicht aus.

Es sollte eine Bescheinigung vom Arbeitgeber vorgelegt werden.

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Bußgeld, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit