Bußgeldrechner-2015

Bußgeldrechner 2015 Kostenlos

Wollen Sie wissen, wie hoch Ihr Bußgeld ausfallen könnte?
Kostenloser, einfach zu bedienender Bußgeldrechner 2015. Ohne Anmeldung einfach Zahlen eingeben und das Ergebnis ist da.

Hier geht es zum Bußgeldrechner:

Der Bußgeldrechner

 

Bußgeldrechner
Bußgeldrechner

Ein großer Teil  aller Bußgeldbescheide ist fehlerhaft. Warum sollte Ihr Bußgeldbescheid zu den richtigen gehören? Lassen Sie durch einen Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart und Fachanwalt für Strafrecht Ihren Bußgeldbescheid prüfen.

Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart unterstützt Sie sicher und kompetent in Ihrem Bußgeldverfahren.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Michael Erath Fachanwalt für Strafrecht
Paulusstraße 2a
70197 Stuttgart
Tel.:0711/62766992
Fax:0711/62766993

Stuttgart Rechtsanwalt für Strafrecht und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872
kanzlei@ra-erath.de

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Punktebewertung Fahreignungsregister

 Punktbewertung Fahreignungsregister hier sind die Informationen:

Die Punktebewertung Fahreignungsregister der eingetragenen Zuwiderhandlungen wurde stark vereinfacht. Früher gab es für Ordnungswidrigkeiten 1 bis 4 Punkte und für Straftaten 5 bis 7 Punkte.

 Nach dem neuen System richtet sich die Punktzahl nach der Schwere der Tat:

1 Punkt Ordnunswidrigkeit

2 Punkte Grobe Ordnungswidrigkeit mit vorgesehenem Regelfahrgebot

2 Punkte Straftat

3 Punkte Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Damit stehen Punktebewertung Fahreignungsregister

und Tilgungsfrist in einer engen Beziehung:

1 Punkt 2,5 Jahre

2 Punkte 5 Jahre

3 Punkte 10 Jahre

 Punktebewertung Fahreignungsregister

Der Punktestand kann jederzeit abgefragt werden. Es kann somit die Punktebewertung Fahreignungsregister leicht überprüft werden.

Die Punkteabfrage ist kostenlos.

Die Adresse lautet:

Kraftfahrtbundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg

Telefon:  0461-316-0
Fax:        0461-316-1495

Den Antrag über die Mitteilung Ihres Punktekontos können Sie hier ausdrucken: Kraftfahrtbundesamt

Für weitere Informationen:

Rechtsanwalt Michael Erath
FACHANWALT FÜR STRAFRECHT

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Fahrverbot Vollstreckung

Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

Folgt auf ein Fahrverbot mit einer 4-Monatsfrist gem. § 25 Abs. 2 a StVG
ein weiteres Fahrverbot, das sofort mit Rechtskraft beginnt, ist eine
Vollstreckung beider Fahrverbote nicht nebeneinander zulässig.

Dies ergibt sich aus der Systematik des § 25 a Abs. 2 Satz 2 StVG,
die erkennen lässt, dass der Gesetzgeber die Nacheinandervollstreckung
nur für solche Fahrverbote vorgesehen hat, für die eine viermonatige
Abgabefrist gewährt wird.

AG Walsrode – 5 OWI 571/12

Ein Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid ist erst dann vollstreckbar, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist die Behörde zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das bedeutet, dass dann die Fahrerlaubnis an die Behörde zu übersenden ist, die als Verwaltungsbehörde den rechtskräftigen Bußgeldbescheid erlassen hatte. Erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldtatbestand, so erfolgt die Vollstreckung des Fahrverbots durch die jeweilige Staatsanwaltschaft. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden ist die Vollstreckungsbehörde der Jugendrichter.

Für weitere Informationen:

Rechtsanwalt Michael Erath

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Vertretung im Strafrecht und Bußgeldsachen
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Ordnungswidrigkeit Geschwindigkeitsübertretung

Bedienungsanleitung des Messgerätes bei Ordnungswidrigkeit

Dem Verteidiger steht das Recht auf vollständiger Akteneinsicht in einem (Ordnungswidrigkeit) Verfahren zu. Dies umfasst, bei einer Vertretung eines Mandanten, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird, auch die Bedienungsanleitung des Messgeräteherstellers.

Etwas anderes wäre weder mit dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen
Verfahrens (Art. 6 EMRK) noch mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem
Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) noch mit dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit
vereinbar.

OLG Naumburg – 2 Ss (Bz)  100/12

 

Rechtsanwalt Michael Erath

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Absehen vom Fahrverbot

Von einem Fahrverbot kann bei Verdoppelung der Geldbuße abgesehen werden

 

Absehen vom Fahrverbot gegen Verdoppelung der Geldbuße ist möglich, wenn dieses

für den Betroffenen existenzvernichtend sein könnte und sich damit als unverhältnismäige

Folge einer einmaligen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung darstellen würde.

Beispielsweise bei einen Inhaber einer Kfz-Werkstatt ohne Angestellte.

AG Gießen
-5202 OWI 107 Js 11549/12

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