Rechtsbeugung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Rechtsbeugung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

BGH Urteil vom 21. Januar 2014 – 2 StR 479/13
Der Fall hat sich wie folgt zugetragen:

Ein Richter hatte zunächst in zahlreichen Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei.

Der Angeklagte nahm an, deshalb liege ein Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Behörde vor, der dazu führe, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar sei.

Rechtsbeugung im OWI-Verfahren
Rechtsbeugung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Das Thüringer Oberlandesgericht hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht selbst bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei.

Dies bewertete das Landgericht Erfurt objektiv als Rechtsbeugung; jedoch sei Rechtsbeugungsvorsatz nicht festzustellen, weil der Angeklagte von der Richtigkeit seiner fehlerhaften Ansicht überzeugt gewesen sei.

Der Bundesgerichtshof hat die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben, weil das Urteil durchgreifende Darstellungsmängel enthielt.

Das Landgericht hat Feststellungen zu Umständen unterlassen oder solche Umstände unzureichend dargelegt und erörtert, aus denen sich wichtige Anhaltspunkte für die Feststellung der subjektiven Vorstellungen des Angeklagten ergeben konnten. Deshalb war in dem Urteil des Landgerichts nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen der Vorsatz der Rechtsbeugung nicht nachweisbar gewesen sei.

Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs


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BGH-Raubmord

Verurteilung wegen Raubmord an der Inhaberin einer Lotto-Annahmestelle und weiterer Raubüberfälle bestätigt

Der BGH entscheidet mit Beschluss  vom 30. Januar 2014 – 1 StR 616/13, dass des Landgericht Nürnberg-Fürth – Urteil vom 7. Februar 2013 – JK I KLs 102 Js 653/2011 zu recht erging. Das Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth welches die zwei Brüder wegen Raubmord verurteilte wurde bestätigt.

Hier die Presseerklärung des BGH vom 14.Februar 2014 im Wortlaut:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Angeklagten, zwei Brüder, von denen der jüngere im Tatzeitraum 16 Jahre alt war, wegen mehrerer Gewaltverbrechen (Mord, besonders schwerer Raub, besonders schwere räuberische Erpressung u.a.) verurteilt. Der ältere Angeklagte wurde (unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung) zu acht Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe sowie zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zugleich ausgesprochen wurde, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Der jüngere Angeklagte, der an dem Mord sowie an einem gescheiterten Überfall beteiligt war, wurde zu acht Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt.

Am frühen Morgen des Karsamstag 2011 (23. April) wollten die Angeklagten noch vor der Ladenöffnung eine Lotto-Annahmestelle in Nürnberg überfallen. Sie schlugen im Eingangsbereich die 76 Jahre alte Ladeninhaberin mit einem wuchtigen Schlag gegen den Kopf nieder und schafften sie in den hinteren Bereich des Ladens. Versuche, sie dort mit Klebeband zu fesseln und zu knebeln, scheiterten, weilsie sich zur Wehr setzte und schrie.stacheldrahtzaun-vorsicht

Deshalb packte sie der ältere Angeklagte am Hals und erwürgte sie; der jüngere Angeklagte hielt sie dabei an den Handgelenken fest. Die Angeklagten erbeuteten zahlreiche Zigarettenpackungen.

Bereits im Februar 2010 und im Oktober 2010 hatte der ältere Angeklagte jeweils unter Einsatz einer Schreckschusspistole eine Schule und eine (andere) Lotto-Annahmestelle in Nürnberg überfallen. Dabei hatte er jeweils Bargeld, in der Lotto-Annahmestelle zusätzlich Zigaretten und Telefonkarten erbeutet. Die Verhältnisse in der Schule waren ihm deshalb genau bekannt, weil er dort zuvor als Hausmeistergehilfe gearbeitet hatte.

Außerdem hatten beide Angeklagte ebenfalls im Oktober 2010 einen Supermarkt in Nürnberg überfallen, wobei sie den Filialleiter mit einer Schreckschusspistole bedrohten und ihn mit Pfefferspray verletzten. Die Angeklagten waren ohne Beute geflüchtet, nachdem ein Anwohner auf die Tat aufmerksam geworden war.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe


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BGH Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel

Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel

BGH Beschluss vom 21. November 2012 – 1 StR 391/12

Das Landgericht Frankfurt am Main hat sechs Angeklagte (zwei Deutsche, drei Briten und einen Franzosen) wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu Haftstrafen zwischen vier und sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil haben vier der Angeklagten erfolglos Revision eingelegt; die Staatsanwaltschaft hat ihre Revisionen zurückgenommen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Gegenstand der Verurteilung ist ein international operierendes Umsatzsteuerhinterziehungssystem im Handel mit Emissionszertifikaten, bei dem Umsatzsteuern in einer Gesamthöhe von mehr als 260 Mio € hinterzogen wurden. Hierzu hat das Landgericht Folgendes festgestellt:

Nach dem europäischen Emissionshandelssystem werden den Betreibern genehmigungspflichtiger Anlagen für definierte Handelsperioden bestimmte Mengen an Emissionsberechtigungen (sog. Emissionszertifikate) zugeteilt. Dieses System basiert auf einer europäischen Richtlinie (Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003), die in Deutschland am 15. Juli 2004 umgesetzt wurde. Die bei nationalen Registrierstellen (in Deutschland bei der Deutschen Emissionshandelsstelle) ausschließlich elektronisch geführten Emissionszertifikate berechtigen einen Anlagenbetreiber zur Emittierung von CO2 oder anderer Treibhausgase. Diese Zertifikate können auch verkauft werden. Der Handel kann u.a. online über bei den nationalen Registrierstellen bestehende elektronische Emissionshandelskonten erfolgen. Hierdurch ist ohne großen Aufwand die sekundenschnelle (buchmäßige) Übertragung auch großer Zertifikatemengen im Wert von mehreren Millionen € möglich. Bis zur Einführung des – weniger betrugsanfälligen – sog. Reverse-Charge-Verfahrens für Emissionszertifikate zum 1. Juli 2010 auch in Deutschland (andere Mitgliedstaaten der EU hatten dies bereits im Jahr 2009 eingeführt) konnte ein Unternehmer, der mit solchen Zertifikaten handelt, seine eigene Umsatzsteuerzahllast verringern oder sogar Steuervergütungen bewirken, indem er in den von ihm abzugebenden Umsatzsteueranmeldungen die in den Rechnungen der Verkäufer ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 15 UStG als Vorsteuer geltend machte.

Die Betrugsanfälligkeit dieses (früheren) Systems haben sich die Angeklagten zu Nutze gemacht. Sie etablierten ein aus anderen Handelsbereichen bereits bekanntes Umsatzsteuerhinterziehungssystem: In einer hintereinander geschalteten Leistungskette von Verkäufern und Käufern wird das Emissionszertifikat aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat zunächst an einen ersten inländischen Erwerber (den sog. „Missing Trader“) verkauft. Dieser verkauft das Zertifikat mit einem geringen Aufschlag an einen Zwischenhändler (sog. „Buffer“) weiter. Es können auch mehrere Buffer zwischengeschaltet sein. Der (letzte) Buffer verkauft das Zertifikat – wiederum mit einem geringen Preisaufschlag – schließlich an den letzten inländischen Erwerber der Leistungskette, den sog. „Distributor“.

Das Hinterziehungssystem der Angeklagten war für diese deshalb lukrativ, weil der „Missing Trader“ keine Umsatzsteuer abführt und so dem Buffer einen Gewinn in Höhe seines Preisaufschlags ermöglicht. Es ging wie folgt vonstatten:

Der „Missing Trader“ stellt dem „Buffer“ eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Die aus dem Weiterverkauf von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer führt er allerdings plangemäß nicht ab. Seine tatsächlichen Umsätze verheimlicht er den Finanzbehörden; in der Regel verschwindet er nach kurzer Zeit vom Markt (deswegen die Bezeichnung „Missing Trader“). Der „Buffer“ nutzt die in der Rechnung des Missing Traders ausgewiesene Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug. Die in der Rechnung des Buffers ausgewiesene Umsatzsteuer macht dann der Distributor als Vorsteuer geltend.

Nach den Feststellungen des Landgerichts handelten die Angeklagten teils als „Missing Trader“, teils als „Buffer“. Die „Buffer“ gaben zwar Umsatzsteueranmeldungen ab, „neutralisierten“ aber ihre Steuerzahllast, indem sie Vorsteuern aus Scheinrechnungen (von Firmen mit denen tatsächlich eine Leistungsbeziehung nicht bestand) gegenrechneten. Die „Buffer“ machten jeweils Vorsteuern aus den ihnen vom „Missing Trader“ gestellten Rechnungen mit Umsatzssteuerausweis geltend. Distributor war nach den Feststellungen des Landgerichts in den verfahrensgegenständlichen Fällen eine deutsche Großbank. Diese erwarb Emissionszertifikate von den Buffern in der Weise, dass ein Mitarbeiter dieser Bank jeweils mitteilte, welche Zertifikatmengen die Bank zu welchen Preisen ankaufen würde. Erst dann fragte dieser „Buffer“ bei seinen Lieferanten nach. Der Ankauf erfolgte erst, nachdem der Weiterverkauf gesichert war. Zahlungen an seine Lieferanten leistete der Buffer – insofern völlig risikolos – erst, nachdem er seinerseits den Kaufpreis vereinnahmt hatte.

Das Landgericht hat hinsichtlich der für die jeweiligen Firmen abgegebenen Umsatzsteueranmeldungen den Tatbestand der vorsätzlichen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bejaht. Es sah in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 1 StR 24/10) die aus Rechnungen der vermeintlichen „Lieferanten“ geltend gemachte Vorsteuer in einer Gesamthöhe von mehr als 260 Mio. € als hinterzogen an, weil eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bestand: Soweit es sich nicht ohnehin um Scheinrechnungen nicht existierender Firmen handelte, war eine Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 UStG deshalb nicht gegeben, weil es an einer unternehmerischen Tätigkeit von Rechnungssteller und -empfänger fehlte. Alle Angeklagten erkannten die Möglichkeit einer Einbindung in eine Hinterziehungskette, handelten aber wegen persönlicher Vorteile gleichwohl.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten, mit denen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere steht es einer vollendeten Steuerhinterziehung nicht entgegen, dass Finanzbehörden – wie mit einem Beweisantrag behauptet wurde – zwar einen Tatverdacht hatten, gleichwohl aber aus ermittlungstaktischen Gründen (um den Erfolg der äußerst umfangreichen Ermittlungen zur Aufdeckung und Zerschlagung eines groß angelegten Umsatzsteuerhinterziehungssystems nicht zu gefährden) Steuervergütungen gemäß § 168 Satz 2 AO zugestimmt haben. Denn Straftäter haben keinen Anspruch darauf, dass die Finanz- oder die Ermittlungsbehörden so rechtzeitig gegen sie einschreiten, dass der Eintritt des Taterfolgs verhindert wird.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre gegen das Urteil gerichteten Revisionen, mit der sie u.a. die nach ihrer Ansicht zu geringe Höhe der verhängten Strafen angreift, zurückgenommen.

BGH Beschluss vom 21. November 2012 – 1 StR 391/12

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 21. Dezember 2011 – 5/2 KLs 4/11 7510 Js 258673/09 Wl
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BGH bestätigt nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht

Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht

BGH 1 StR 37/13 – Beschluss vom 5. März 2013

Der Verurteilte war durch das Landgericht Regensburg mit Urteil vom 29. Oktober 1999 wegen Mordes – begangen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und um eine andere Straftat zu verdecken – zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Dieser Anlassverurteilung lag zu Grunde, dass der Verurteilte im Alter von 19 Jahren im Juni 1997 eine 31-jährige Joggerin auf einem Waldweg in der Absicht, sie unter massiver Gewaltanwendung zu vergewaltigen und anschließend zu töten, überfallen hatte. Als sein Opfer reglos am Boden lag, nahm er von seinem Vergewaltigungsvorhaben Abstand, legte den Genitalbereich der bereits toten oder im Sterben liegenden Frau frei und onanierte bis zum Samenerguss auf sie, um dadurch Macht über sein Opfer auszuüben.

Der Verurteilte hat die Jugendstrafe bis zum 17. Juli 2008 vollständig verbüßt. Seit dem 18. Juli 2008 ist er einstweilig in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Das Landgericht hatte mit Urteil vom 22. Juni 2009 nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Verurteilten hatte der Bundesgerichtshof diese Anordnung mit Urteil vom 9. März 2010 bestätigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2011 die bezeichneten Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Nach den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Landgericht mit Urteil vom 3. August 2012 die Voraussetzungen der nachträglichen Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung erneut geprüft und eine solche wiederum angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts gestützte Revision des Verurteilten hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit Beschluss vom 4. März 2013 verworfen, da keine Verfahrensfehler vorliegen und materielles Recht nicht verletzt wurde.

Damit ist die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung rechtskräftig.

BGH 1 StR 37/13 – Beschluss vom 5. März 2013

Landgericht Regensburg – Urteil vom 3. August 2012 – NSV 121 Js 17 270/1998 jug.
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BGH Urteil gegen Fußball-Profi wegen schwerer Brandstiftung rechtskräftig

BGH Hat Urteil des Landgericht München I gegen Fußball Profi bestätigt.

Beschluss vom 23. Januar 2013 – 1 StR 596/12

Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen Fußball-Profi, wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Dieser bewohnte nach den landgerichtlichen Feststellungen mit seiner Ehefrau und drei Kindern ein gemietetes Einfamilienhaus in München-Grünwald. In der Nacht auf den 20. September 2011 entzündete der Angeklagte kurz nach Mitternacht – möglicherweise unter Einsatz eines Brandbeschleunigers – Einrichtungsgegenstände in mehreren Räumen des Haupthauses und der Einliegerwohnung. Der Brand breitete sich aus und griff nahezu auf das gesamte Gebäude über. Der durch das Brandgeschehen verursachte Sachschaden am Gebäude, das wegen der nicht mehr sanierungsfähigen Schäden abgerissen werden musste, belief sich auf ca. 900.000 €.

Der Angeklagte war bei der Begehung der Tat erheblich alkoholisiert. Deshalb und infolge seiner durch langwierige Verletzungen und Unstimmigkeiten in der Familie bedingten schwierigen persönlichen Situation befand er sich nicht ausschließbar in einem Zustand der verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wurde, als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Beschluss vom 23. Januar 2013 – 1 StR 596/12

Landgericht München I – Urteil vom 4. Juli 2012 – 12 KLs 264 Js 193150/11

BGH Karlsruhe, den 30. Januar 2013
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