Facebook Kettenbrief Free Lufthansa Tickets ist Betrug

Free Lufthansa Ticket auf Facebook ist Betrug

Wenn Sie sich auf kostenlose Flugtickets freuen, dann muss ich Sie enttäuschen. Ihre Freude war unberechtigt. Es gibt keine kostenlosen Tickets von Lufthansa. Es gibt kein Free Lufthansa Ticket. Das ist traurig aber wahr.

Weder Lufthansa noch eine andere Fluggesellschaft hat etwas mit dieser Aktion zu tun.

Weiterleitung beim Gewinnspiel an einen Datensammler

Bei dem Gewinnspielveranstalter Free Lufthansa Ticket handelt es sich um ein Direktmarketingunternehmen. Sinn und Zweck des Gewinnspiels ist die Generierung der Datensätze von Nutzer im Internet für Werbezwecke. Die Daten werden an Sponsoren verkauft.

Das Gewinnspiel wird über Facebook einfach und schnell verbreitet.

In der Folge müssen Sie mit viel Werbung per E-Mail, Post oder SMS sowie Werbeanrufen rechnen.

Daher unser Rat: Finger weg von Free Lufthansa Ticket auf Facebook


Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Michael Erath

Fachanwalt für Strafrecht
Stuttgart Vertretung im Strafrecht und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872
kanzlei@ra-erath.de

 

Fahrkarten-Betrug

Deutsche Bahn ist Ziel von Fahrkarten-Betrug

Die Deutsche Bahn ist zum Ziel von Betrügern geworden, die mit gestohlenen Kreditkarten-Daten für Dritte Fahrkarten erwerben. Die Deutsche Bahn setzt nun auf Abschreckung bei den Ticket-Käufern.

Der Betrug funktioniert wie folgt:
In einer  E-Mail erklärt der Absender sein günstiges Ticket-Angebot damit, dass er Verwandte bei der Bahn habe, die günstig an die Fahrscheine heran kämen. Für 30, 40 oder 70 Euro werden auf Internet-Portalen für Mitfahrgelegenheiten Bahnfahrkarten angeboten, die regulär das Doppelte oder Dreifache kosten.

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„Da müssten die Warnglocken deutlich läuten“, sagt Josef Niemann, Mitarbeiter der Deutschen Bahn. Doch häufig ließen sich die Käufer solcher Fahrscheine auf den Handel ein, obwohl sie wüssten, „dass sie etwas Unerlaubtes tun“. Die anderen seien eben besonders leichtgläubig.
Hinter dem illegalen Geschäft steckten organisierte Tätergruppen. Sie kaufen die Tickets bei der Bahn im Internet mit gestohlenen Kreditkarten-Daten und geben sie dann an Interessenten weiter. Oft verwenden die Betrügert fiktive Namen.

2011 ging der Fahrkarten-Betrug los

Kai Brandes, Leiter des Zahlungsverfahren beim Bahn-Vertrieb, macht klar: „Bei uns steht immer der Preis, den man bezahlt hat, auf dem Ticket. Das ist in diesen Betrugsfällen aber nicht so.“ Die Bahn vertreibe ihre Tickets nur über DB-Verkaufsstellen und zertifizierte Partner wie Opodo oder L‘tur. Und: „Die Bahn hat keine Zwischenhändler, die Großkontingente auf eigene Faust weiterverkaufen könnten.“ Der Betrug mit gestohlenen Kreditkarten-Daten ist ein neues Phänomen.

Im Jahr 2013 entstand dem Unternehmen bereits ein Schaden von sieben Millionen Euro. Jeden Monat wurden 2800 Betrugsfälle bekannt. Inzwischen ist diese Zahl deutlich gesunken.

Hohe Strafen verhängte das Landgericht Stuttgart im vorigen Jahr in zwei Prozessen gegen die Hauptangeklagten.

Zwei Probleme erschweren es Bahn und Polizei, den Tätern auf die Schliche zu kommen. Zum einen dauert es „geraume Zeit, bis der Betrug auffällt, oft bis zu einem Monat“, erklärt Niemann. Zum anderen operieren die Banden mit mehreren Kreditkarten-Sätzen. Experten bei der Bahn haben deshalb die typischen Betrugsmuster analysiert.

Maßnahmen gegen Betrug

Werden nun bei einer Online-Ticket-Buchung per automatischer Prüfung verdächtige Eigenheiten festgestellt, muss der Kunde seit Mitte 2014 ein Passwort für die Kreditkarten-Zahlung angeben, womit er seine Identität bestätigt. Der Betrüger kann das in aller Regel nicht, der Ticket-Kauf wird nicht ausgeführt. Generell will die Bahn ihren Kunden dieses Passwort-Verfahren der großen Kreditkarten-Gesellschaften namens „3-D Secure“ nicht zumuten, damit die Buchung nicht zu kompliziert wird.

Inzwischen verkauft die Deutsche Bahn mehr als die Hälfte ihrer Tickets online.

Große Hoffnungen setzt das Verkehrsunternehmen darauf, den Fahrkarten-Betrug auf der Käuferseite einzudämmen. Denn die Bahn kennt immer den Namen und die Adresse des Reisenden. Diese Angaben sind bei der Buchung Pflicht.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Michael Erath

Fachanwalt für Strafrecht
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BGH Schuldspruch gegen Teilnehmer rechtskräftig

Schuldsprüche gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. rechtskräftig

BGH  Beschlüsse vom 22. Januar 2013 – 1 StR 232/12, 233/12 und 234/12

Im Zusammenhang mit einem umfangreichen Verfahren gegen den Angeklagten Dr. P. wegen Bankrotts (§ 283 StGB) und Betruges (§ 263 StGB) hat das Landgericht seine jetzige Ehefrau, die Angeklagte S., wegen Beihilfe zum Bankrott in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten H. wegen Beihilfe zum Bankrott unter Einbeziehung anderweitiger rechtskräftiger Freiheitsstrafen zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt (1 StR 234/12). Den Angeklagten B. (Rechtsanwalt aus Nürnberg), den Angeklagten Kl. (seinerzeit Rechtsanwalt in Saarbrücken) und die geschiedene Ehefrau des Angeklagten Dr. P., die Angeklagte K., hat es wegen Beihilfe zum Bankrott jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt (1 StR 233/12). Den Angeklagten Z., einen iranischen Kaufmann, hat es wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu einer neunmonatigen zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilt (1 StR 232/12).

Dem liegt u.a. folgendes vom Landgericht festgestellte Geschehen zu Grunde:

Zurückgehend auf einen Sachverhalt, der Gegenstand einer Verurteilung des Angeklagten Dr. P. wegen Vorteilsannahme und Steuerhinterziehung aus dem Jahr 2005 war (Zahlungen des Waffenlobbyisten Karl-Heinz Schreiber für die Förderung des Verkaufs von Panzern der Bundeswehr nach Saudi-Arabien), machten verschiedene Gläubiger, darunter die zuständigen Finanzbehörden, das Bundesverteidigungsministerium und die Staatsanwaltschaft Augsburg gegenüber dem Angeklagten Dr. P. erhebliche Forderungen geltend. Da der Angeklagte Dr. P. ins Kalkül zog, die Gläubiger könnten mit ihren Forderungen – jedenfalls im Ergebnis – durchdringen, beschloss er, seine nicht unbeträchtlichen Vermögenswerte für den Fall einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens dauerhaft dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Hierzu bediente er sich zahlreicher Helfer und ging u. a. wie folgt vor:

Die Angeklagte K. hatte auf Betreiben ihres Ehemannes im März 1996 eine in Luxemburg ansässige Briefkastenfirma panamesischen Rechts gegründet, die nur den Zweck hatte, die Vermögenswerte des Angeklagten Dr. P. zu verschleiern. Auf das Konto dieser Firma hatte der Angeklagte bis 1998 rund 3,9 Mio. DM eingezahlt. Die Ehe des Angeklagten Dr. P. mit der Angeklagten K. wurde 2006 geschieden. Zur Vermögensauseinandersetzung wurde unter Mitwirkung des den Angeklagten Dr. P. vertretenden Rechtsanwalts, des Angeklagten B., vereinbart, dass die Angeklagte K. einen Betrag von rund 1 Mio. € auf ein Anderkonto des Angeklagten B. transferieren soll, damit dieser (nach Abzug seiner Provision in Höhe von etwa 34.000 €) den Geldbetrag auf das Geschäftskonto einer in Herzogenaurach ansässigen GmbH weiterleitet. Mit deren Geschäftsführer hatte der Angeklagte Dr. P. zur Umsetzung seines Tatplans vereinbart, dass er seine Forderung gegenüber der Briefkastenfirma zum Schein an die GmbH abtritt und sich über eine Geschäftsführerstellung einerseits und den über seine jetzige Ehefrau, die Angeklagte S., abgewickelten Erwerb von 50% der Geschäftsanteile an der GmbH die Kontrolle über sein Kapital sichert. Dies wurde Mitte des Jahres 2006 vollständig umgesetzt.

In der ersten Hälfte des Jahres 2008 verkaufte der Angeklagte Dr. P. sein in Südfrankreich gelegenes Villengrundstück, dessen formeller Eigentümer zur Verschleierung der wahren Verhältnisse ein südafrikanischer Politiker war. Dem Angeklagten Kl. war zuvor auf Vermittlung des Angeklagten H. vom Scheineigentümer der Auftrag zum Verkauf erteilt worden. Im Frühjahr 2008 gelang es, einen russischen Käufer zu finden, der das Anwesen für 2,25 Mio. € erwerben wollte. Zur Abwicklung des Kaufvertrages vermittelte der Angeklagte H. den Angeklagten Kl. an eine in Paris tätige Notarin. Nach Abschluss des notariellen Vertrages, bei dem der Angeklagte Kl. den Scheineigentümer vertrat, überredete der Angeklagte H. den Scheineigentümer dazu, von Südafrika nach Paris zu kommen, um dort die Notarin zur Überweisung der Kaufsumme auf ein Schweizer Bankkonto anzuweisen, von wo aus ein Teil des Geldes auf ein Konto auf den Bahamas geleitet wurde. Auf diese Konten hatte der Angeklagte Dr. P. faktischen Zugriff, wenn er auch nicht formell Verfügungsberechtigter war.

Für seine Mitwirkung beim Verkauf forderte der Angeklagte Kl. ein Resthonorar in Höhe von 10.000 €. Um sich diesen Gläubiger vom Leib zu halten, beauftragte der Angeklagte Dr. P. den Angeklagten Z., den Angeklagten Kl. einzuschüchtern. Hierzu begleitete der Angeklagte Z. den Angeklagten Dr. P. im Dezember 2010 zu einem mit dem Angeklagten Kl. vereinbarten Treffpunkt in Nürnberg und drohte dort dem Angeklagten Kl. nach Übergabe von 5.000 €, er werde „richtig Ärger“ bekommen, wenn er Dr. P. weiterhin behellige. Der Angeklagte Kl. nahm die Drohung ernst und verzichtete auf die Restzahlung.

Bei ihren Unterstützungshandlungen rechneten die Mitangeklagten damit und nahmen es in Kauf, dass der Angeklagte Dr. P. durch die Vorgehensweise sein Vermögen verbergen und seine Gläubiger schädigen könnte. Die von den Angeklagten B. und Kl. empfangenen Zahlungen hat das Landgericht für verfallen erklärt.

Auf die gegen diese Urteile eingelegten Revisionen der Angeklagten H., B., Kl. und der Angeklagten K. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Schuldsprüche bestätigt, diese sind damit rechtskräftig. Jedoch hat der Senat die jeweiligen Strafaussprüche wegen eines Fehlers bei der Strafrahmenwahl aufgehoben. Hiervon war auch der Strafausspruch gegen die nichtrevidierende S. betroffen. Im Umfang der Aufhebung hat er die Verfahren daher an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen, wo die Strafhöhe neu festzusetzen sein wird.

Die Revision des Angeklagten Z. hat der Strafsenat als unbegründet verworfen.

Beschlüsse vom 22. Januar 2013 – 1 StR 232/12, 233/12 und 234/12

Urteile des LG Augsburg vom 5. Oktober 2011, vom 17. Oktober 2011 und vom 9. November 2011 – 9 KLs 501 Js 143356/09

Karlsruhe, den 11. Februar 2013

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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