Bußgeld Abzocke im Ausland

Bußgelder in Italien und Österreich wegen falschen Bindestrich !!

Sie kennen das sicher noch von früher: der Bindestrich auf den deutschen Autokennzeichen, zwischen Stadt und Buchstabenkombination.

Kennzeicheneintrag mit Bindestrich in Zulassungsbescheinigung: Bußgelder in Italien und Österreich?

Vereinzelt wird berichtet, dass deutsche Kraftfahrer mit Euro-Kennzeichen im Ausland mit Bußgeldern belegt, wenn in der Zulassungsbescheinigung der automatisiert eingedruckte Bindestrich noch vorhanden ist, obwohl er auf den neuen Euro-Kennzeichen fehlt. Angeblich wurden in Österreich und Italien Bußgelder bis 500 € kassiert.

Die Rechtslage ist jedoch eindeutig:

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat bestätigt,

„dass das Kennzeichen in der Zulassungsbescheinigung mit oder ohne Trennungsstrich geschrieben sein kann. Beide Schreibweisen sind gleichberechtigt gültig“.

Sollte es dennoch zu Problemen kommen so sollten Sie sich an einen Anwalt
wenden.

Quelle:
http://www.kreis-tuebingen.de/,Lde/Kfz_Zulassungsstelle.html

http://www.swr.de/swr1/bw/tipps/automobil/-/id=446370/nid=446370/did=10159694/tcx6yb/index.html
Info:
http://www.motor-talk.de/news/bussgeld-fuer-bindestrich-t4079497.html

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht Stuttgart
Vertretung in Straf-und Bußgeldsachen
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Einstellung im Strafrecht

Die Einstellung eines Strafverfahren ist in vielen Fällen ein großer Erfolg.

Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens ist in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren:

Die Einstellung des Verfahrens kann zum einen bereits während des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Zum anderen ist die Einstellung des Verfahrens auch bis zur Beendigung der Hauptverhandlung, d.h. bis zur Verkündung des Urteils durch das Strafgericht, möglich.

Die verschiedenen Arten wie ein Strafverfahren eingestellt werden kann:

  • Absehen von Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)
  • Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO)
  • Absehen von Klage; Einstellung (§ 153b StPO)
  • Nichtverfolgung von Auslandstaten (§ 153c StPO)
  • Absehen von Strafverfolgung bei politischen Straftaten (§ 153d StPO)
  • Absehen von Strafverfolgung bei tätiger Reue (§ 153e StPO)
  • Absehen von Strafverfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (§ 153f StPO)
  • Unwesentliche Nebenstraftaten (§ 154 StPO)
  • Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154a StPO)
  • Einstellung bei Auslieferung und Landesverweisung (§ 154b StPO)
  • Opfer einer Nötigung oder Erpressung (§ 154c StPO)
  • Entscheidung einer zivil-oder verwaltungsrechtlichen Vorfrage (§ 154d StPO)
  • Straf- oder Disziplinarverfahren wegen falscher Verdächtigung oder Beleidigung (§ 154e StPO)
  • Einstellung des Verfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO)
Jede Einstellung hat ihre eigene Voraussetzungen und auch ihre besonderen
Rechtsfolgen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Erath

 

Fachanwalt für Strafrecht

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© 2012 Rechtsanwalt Michael Erath, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger, Verteidigt insbesondere, Jugendstrafrecht, Stutttgart, Strafrecht, Cannstatt, Filderstadt, Bonlanden, Pflichtverteidigung, Stuttgart, Verkehrsstrafrecht, Ostfildern, Strafprozessrecht, Rechtsmittelrecht, Reutlingen, Revisionen, Berufungen, Wirtschaftsstrafsachen, Insolvenzstrafrecht, Steuerstrafrecht, Nürtingen,  Trunkenheitsfahrten, Entzug der Fahrerlaubnis, Unfallfluch, Ordnungswidrigkeitenrecht, Bußgeldverfahren, Fahrverbot, Betäubungsmittelstrafrecht, Internetstrafrecht, Jugenstrafrecht, Sexualstrafrecht, Umweltstrafrecht, Haftrecht, U-Haft, Strafvollstreckung, Opferanwalt, Nebenklage, Zeugenbegleitung, Präventive Beratung

Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren

Der Rechtszweig des Ordnungswidrigkeitenrechts hat sich in Deutschland erst nach dem zweiten Weltkrieg entwickelt. Ausgangspunkt für diese Entwicklung ist das Bestreben gewesen, den Kreis strafrechtlicher Tatbestände einzuengen, um das Strafrecht auf die wirklich strafwürdigen Fälle zu beschränken.

Die Kern- und Rahmenvorschriften für alle Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und Landesrecht enthält das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Bei den gerichtlich verhandelten Ordnungswidrigkeiten handelt es sich überwiegend um straßenverkehrsrechtliche Verstöße.

Seinen Anfang nimmt ein Bußgeldverfahren in der Regel durch einen Bußgeldbescheid.  Legt der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein, geht das Verfahren an die Staatsanwaltschaft, die es dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung vorlegt.

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Rat

Fachanwalt für Strafrecht, Michael Erath rät Ihnen folgendes:

1.Sie haben als Beschuldigter einer Straftat das Recht zur Sache zu schweigen. Von diesem Recht sollten sie unter allen Umständen Gebrauch machen!!
2.Machen Sie nur Angaben zu Ihrer Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Beruf). Nur dazu sind Sie verpflichtet.
3.Sie müssen sich nicht selbst belasten – weder bei der polizeilichen Vernehmung,noch gegenüber der Staatsanwaltschaft. Daher schweigen Sie!!
4.Der Verteidiger wird zunächst Akteneinsicht nehmen und klären, was Ihnen vorgeworfen wird und welche Beweismittel gegen Sie vorliegen.
5.Erst nach der Akteneinsicht und der anwaltlichen Beratung haben Sie den  Überblickund können, zusammen mit Ihrem Verteidiger, entscheiden, ob Sie zur Sacheaussagen möchten oder lieber von Ihrem Recht zu Schweigen weiterhin Gebrauch machen!
Fazit: Egal ob als Verdächtiger oder als Opfer – zu denken, man käme mit der unbekannten und undurchschaubaren Situation allein klar und könnte sie ohne fachmännische Hilfe zufriedenstellendlösen, ist eine Illusion.Weiterhelfen kann Ihnen nur ein Fachanwalt für Strafrecht!! Dieser auf das Strafrecht spezialisierteRechtsanwalt, setzt sich in Ihrem Interesse mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht auseinander.

 

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Zu kleine Parkscheibe

Kleine Parkscheibe

Wer zum Nachweis seiner Parkdauer eine zu kleine Parkscheibe auf das Armaturenbrett legt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

(OLG Brandenburg, Az.: 2 Z 53 Ss-OWi 495/10 238/10)

 

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