Notwendiger Inhalt Strafbefehl

Der Notwendige Inhalt eines Strafbefehls ist im § 409 StPO niedergelegt.

Ein Strafbefehl muss somit folgendes zwingend enthalten:

  • Angaben zur Person des Angeklagten
  • Namen des Verteidigers
  • Bezeichnung der Tat
  • Zeit und Ort der Tatbegehung
  • Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
  • angewendete Vorschriften
  • Beweismittel
  • Festsetzung der Beweismittel
  • Festsetzung der Rechtsfolgen
  • Belehrung
  • Kostenentscheidung

Sollte einer der oben genannten Inhalte fehlen, so ist der Strafbefehl angreifbar.

Mitgeteilt von:
Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
Tel.: 0711 77393 80
Fax: 0711 77393 77
Mobil: 0176 44445872
Email: kanzlei@ra-erath.de

 

Ein Gedanke zu „Notwendiger Inhalt Strafbefehl“

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