Lenkzeiten-Ruhezeiten-Verordnung(EG)561/2006

Lenk- un Ruhezeiten gemäß der Verordnung (EG) 561/2006

Die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger von über 3,5 t im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr sind innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Verordnung (EG) 561/2006 geregelt.
In Deutschland werden durch die Fahrpersonalverordnung (FPersV) bereits Fahrzeuge ab 2,8 t erfasst. Die Fahrpersonalverordnung verweist auf die Regeln der Verordnung (EG) 561/ 2006. Hier ein Ausschnitt der geltenden Regelung. Diese Informationen ersetzen keine anwaltliche Beratung da die Rechtslage sehr kompliziert ist.

  • Lenkzeit
    Die Lenkzeit darf ohne Fahrtunterbrechung 4,5 Stunden nicht überschreiten. Spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit muss der Fahrer deshalb eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einhalten.
  • Tageslenkzeit
    Die Tageslenkzeit darf neun Stunden nicht überschreiten, zweimal pro Kalenderwoche darf sie jedoch auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
  • Wochenlenkzeit
    Die Wochenlenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen. Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
  • Tägliche Ruhezeit
    Die regelmäßige tägliche Ruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden.Dauert sie mindestens 9, aber keine 11 Stunden, handelt es sich um eine reduzierte tägliche Ruhezeit. Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Die tägliche Ruhezeit kann dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auf 9 Stunden verkürzt werden, ohne dass die verkürzte Zeit nachgeholt werden müsste.
  • Wöchentliche Ruhezeit
    Die wöchentliche Ruhezeit sollte zusammenhängend 45 Stunden nach 6×24 Stunden nach der letzten wöchentlichen Ruhezeit betragen.Die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden kann auf 24 Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.
    Bei der Splittung der wöchentlichen Ruhezeit auf 2×24 Stunden ist jedoch zu beachten, daß die zweite Ruhezeit von 24 Stunden nur dann anerkannt wird, wenn diese in direktem Anschluß an eine neunstündige Ruhezeit genommen wird.

Knapp ein Viertel aller vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) 2011 kontrollierten Kraftfahrer die vorgeschriebenen Lenkzeiten überschritten. 17,5 Prozent der Brummifahrer haben die vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen nicht eingehalten und sogar 27,1 Prozent die Ruhezeiten nicht befolgt.

Verstößt ein Fahrer gegen die höchstzulässigen Lenkzeiten, so kann nicht nur gegen ihn selbst, sondern auch gegen das Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist, oder gegen die dort handelnden Personen ein Bußgeld oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden.

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