Leistungserschleichung-Schwarzfahren

Schwarzfahren – Erschleichung von Leistungen

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Die wichtigste Frage zu erst:
Welche Strafe hat ein „Schwarzfahrer“ zu erwarten?

Der gesetzliche Strafrahmen des § 265a StGB (Leistungserschleichung) liegt bei Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe. Trotz dieses Strafrahmens der Leistungserschleichung muss es Ziele der Strafverteidigung sein,

eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Gerade bei Ersttätern hat dies häufig Aussicht auf Erfolg.bus-381019_1920-300x215

Bei vielen Beschuldigten besteht der Irrtum, dass durch die Begleichung des „erhöhten Beförderungsentgelts“, welches vom Fahrkartenkontrolleur verlangt wird, der Vorgang beendet ist. Dies oftmals nicht der Fall ist. Häufig zeigen die Verkehrsbetriebe die Schwarzfahrer an.

Fahren ohne Fahrschein bleibt auch bei Tragen einer Mütze mit Aufschrift „Ich fahre schwarz“ strafbar. (OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2015 – III-1 RVs 118/15 -)

Das Oberlandesgericht Köln hat eine Entscheidung des Landgerichts Bonn bestätigt, wonach ein Fahrgast sich wegen Beförderungs­erschleichung auch dann strafbar macht, wenn er an seiner Mütze einen Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift „Ich fahre schwarz“ angebracht hat.

Ticket nur Zuhause vergessen. Droht eine Strafe?

Nein, § 265a StGB betrifft nämlich nur solche Fälle, in denen das Entgelt für die Fahrt nicht entrichtet wurde. Wer hingegen eine gültige Fahrkarte besitzt, diese allerdings zu Hause vergessen hat, der wird strafrechtlich nicht belangt

Den Besitz müssen Sie gegebenenfalls nachweisen können. Für diesen Vorgang wird regelmäßig eine Gebühr erhoben.

§ 265 a StGB

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.


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