Führerscheinentzug im Verwaltungsverfahren

Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren

Die Verwaltungsbehörde muss die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich deren Inhaber wegen körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Ein Ermessen gibt es in dieser Frage nicht.

Wenn die Führerscheinstelle von Mängeln eines Führerscheininhabers erfährt, muss die Behörde einschreiten. Die Polizei teilt der Führerscheinstelle mit, wenn ihr eine Person aufgefallen ist.

Meist wird den Führerscheininhaber die Möglichkeit gegeben, eine MPU vorzulegen. Ergibt sich aus dem Gutachten die Ungeeignetheit, muss die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.

Kann ein körperlicher Mangel durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden, erteil die Verwaltungsbehörde Auflagen (z.B. Tragen einer Brille). Bei gewissen gesundheitlichen Problemen kann angeordnet werden, sich in regelmäßigen Abständen erneut ärztlich untersuchen zu lassen oder zum Beispiel nur bei Tageslicht bzw. in einem fest umrissenen örtlichen Bereich zu fahren.

Gegen die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens kann man sich nicht gerichtlich wehren, da es kein Verwaltungsakt ist. Man kann sich nur gegen den Führerscheinentzug wehren.

Steht die Ungeeignetheit bereits fest, braucht die Behörde kein Gutachten mehr. So entzieht sie beim Erreichen von 8 Punkten in Flensburg den Führerschein wegen erwiesener Ungeeignetheit.


Für weitere Informationen:

Rechtsanwalt Michael Erath
FACHANWALT FÜR STRAFRECHT

Paulusstrasse 2A
70197 Stuttgart

TEL: 0711/627 6699 2
FAX: 0711/627 6699 3
Mobil: 0176/ 4444 5872
Kanzlei@Ra-Erath.de

Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart
Fachanwalt Strafrecht Erath
LKW Recht

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert