Führerscheinentzug im Strafverfahren

Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren

Bei Begehung einer Verkehrsstraftat, kann im Urteil oder Strafbefehl – neben der Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe – auch die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Unter den Voraussetzungen des § 69 StGB ist einem Straftäter vom Strafgericht die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie ist die am häufigsten verhängte Maßregel der Besserung und Sicherung.

Durch diese Maßregel werden ungeeignete Kraftfahrer für einen Mindestzeitraum von 6 Monate vom Verkehr ausgeschlossen.

Führerschein wird eingezogen

Der Führerschein wird eingezogen und die Führerscheinbehörde darf frühestens nach der festgelegten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilen. Die Mindestsperrfrist beträgt 6 Monate und längstens 5 Jahre. In seltenen Fällen, bei Unbelehrbaren, gibt es  ausnahmsweise auch eine lebenslange Sperre. 

Wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis hat, die man ihm entziehen könnte, wird eine isolierte Sperre angeordnet.

Die Fahrerlaubnis wird bereits unmittelbar nach Bekanntwerden der Tat vorläufig entzogen, wenn davon auszugehen ist, dass die Fahrerlaubnis im Strafverfahren endgültig entzogen wird.

Gegen diese vorläufige Entziehung kann  Beschwerde eingelegt werden. Hier sollte unbedingt der Rat eines Strafverteidigers bzw eines Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart, Fachanwalt für Strafrecht eingeholt werden.

Gegen Ende der Sperrfrist, etwa 3 Monate vor Ablauf dieser Sperrfrist, muss eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.

Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, sofern besondere Umstände vorliegen.


Für weitere Informationen:

Rechtsanwalt Michael Erath
FACHANWALT FÜR STRAFRECHT

Paulusstrasse 2A
70197 Stuttgart

TEL: 0711/627 6699 2
FAX: 0711/627 6699 3
Mobil: 0176/ 4444 5872
Kanzlei@Ra-Erath.de

Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart
Fachanwalt Strafrecht Erath
LKW Recht

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert