Erscheinungspflicht bei Bußgeldverfahren

Erscheinungspflicht des Betroffenen

 

Der Betroffene ist nach § 73 Abs 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht in der

Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er über seinen Verteidiger zuvor seine

Fahrereigenschaft einräumen lässt. Danach ist sein Erscheinen auch nicht

zur Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit geboten.

KG – 3 Ws (B) 574/12

Für weitere Informationen

Rechtsanwalt Michael Erath

Fachanwalt für Strafrecht
Vertretung im Strafrecht und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872
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