Einstellung im Strafrecht

Die Einstellung eines Strafverfahren ist in vielen Fällen ein großer Erfolg.

Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens ist in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren:

Die Einstellung des Verfahrens kann zum einen bereits während des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Zum anderen ist die Einstellung des Verfahrens auch bis zur Beendigung der Hauptverhandlung, d.h. bis zur Verkündung des Urteils durch das Strafgericht, möglich.

Die verschiedenen Arten wie ein Strafverfahren eingestellt werden kann:

  • Absehen von Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)
  • Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO)
  • Absehen von Klage; Einstellung (§ 153b StPO)
  • Nichtverfolgung von Auslandstaten (§ 153c StPO)
  • Absehen von Strafverfolgung bei politischen Straftaten (§ 153d StPO)
  • Absehen von Strafverfolgung bei tätiger Reue (§ 153e StPO)
  • Absehen von Strafverfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (§ 153f StPO)
  • Unwesentliche Nebenstraftaten (§ 154 StPO)
  • Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154a StPO)
  • Einstellung bei Auslieferung und Landesverweisung (§ 154b StPO)
  • Opfer einer Nötigung oder Erpressung (§ 154c StPO)
  • Entscheidung einer zivil-oder verwaltungsrechtlichen Vorfrage (§ 154d StPO)
  • Straf- oder Disziplinarverfahren wegen falscher Verdächtigung oder Beleidigung (§ 154e StPO)
  • Einstellung des Verfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO)
Jede Einstellung hat ihre eigene Voraussetzungen und auch ihre besonderen
Rechtsfolgen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Erath

 

Fachanwalt für Strafrecht

Mobil: 0176 44445872
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© 2012 Rechtsanwalt Michael Erath, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger, Verteidigt insbesondere, Jugendstrafrecht, Stutttgart, Strafrecht, Cannstatt, Filderstadt, Bonlanden, Pflichtverteidigung, Stuttgart, Verkehrsstrafrecht, Ostfildern, Strafprozessrecht, Rechtsmittelrecht, Reutlingen, Revisionen, Berufungen, Wirtschaftsstrafsachen, Insolvenzstrafrecht, Steuerstrafrecht, Nürtingen,  Trunkenheitsfahrten, Entzug der Fahrerlaubnis, Unfallfluch, Ordnungswidrigkeitenrecht, Bußgeldverfahren, Fahrverbot, Betäubungsmittelstrafrecht, Internetstrafrecht, Jugenstrafrecht, Sexualstrafrecht, Umweltstrafrecht, Haftrecht, U-Haft, Strafvollstreckung, Opferanwalt, Nebenklage, Zeugenbegleitung, Präventive Beratung

Rat

Fachanwalt für Strafrecht, Michael Erath rät Ihnen folgendes:

1.Sie haben als Beschuldigter einer Straftat das Recht zur Sache zu schweigen. Von diesem Recht sollten sie unter allen Umständen Gebrauch machen!!
2.Machen Sie nur Angaben zu Ihrer Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Beruf). Nur dazu sind Sie verpflichtet.
3.Sie müssen sich nicht selbst belasten – weder bei der polizeilichen Vernehmung,noch gegenüber der Staatsanwaltschaft. Daher schweigen Sie!!
4.Der Verteidiger wird zunächst Akteneinsicht nehmen und klären, was Ihnen vorgeworfen wird und welche Beweismittel gegen Sie vorliegen.
5.Erst nach der Akteneinsicht und der anwaltlichen Beratung haben Sie den  Überblickund können, zusammen mit Ihrem Verteidiger, entscheiden, ob Sie zur Sacheaussagen möchten oder lieber von Ihrem Recht zu Schweigen weiterhin Gebrauch machen!
Fazit: Egal ob als Verdächtiger oder als Opfer – zu denken, man käme mit der unbekannten und undurchschaubaren Situation allein klar und könnte sie ohne fachmännische Hilfe zufriedenstellendlösen, ist eine Illusion.Weiterhelfen kann Ihnen nur ein Fachanwalt für Strafrecht!! Dieser auf das Strafrecht spezialisierteRechtsanwalt, setzt sich in Ihrem Interesse mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht auseinander.

 

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Notwendiger Inhalt Strafbefehl

Der Notwendige Inhalt eines Strafbefehls ist im § 409 StPO niedergelegt.

Ein Strafbefehl muss somit folgendes zwingend enthalten:

  • Angaben zur Person des Angeklagten
  • Namen des Verteidigers
  • Bezeichnung der Tat
  • Zeit und Ort der Tatbegehung
  • Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
  • angewendete Vorschriften
  • Beweismittel
  • Festsetzung der Beweismittel
  • Festsetzung der Rechtsfolgen
  • Belehrung
  • Kostenentscheidung

Sollte einer der oben genannten Inhalte fehlen, so ist der Strafbefehl angreifbar.

Mitgeteilt von:
Michael Erath
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