Absehen vom Fahrverbot bei Existenzgefährdung

Das OLG Bamberg stellt fest, daß die tatsächliche Gefahr des Arbeitsplatzverlustes durch Kündigung bereits eine unverhältnismäßige Härte darstellt.

Es ist zutreffend, dass bereits die tatsächliche Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes durch Kündigung eine unverhältnismäßige Härte darstellen kann.

Dabei ist dem Betroffenen auch das Risiko, die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung einer Klärung durch die Arbeitsgerichte zuzuführen, grundsätzlich nicht zuzumuten. Doch bedeutet dies nicht, dass der Amtsrichter bei seiner Entscheidung, über die Verhängung eines Fahrverbotes, jede Kündigungsdrohung zu Grunde legen darf, ohne zu prüfen, ob sie rechtlichen Bestand hätte, falls sie verwirklicht wird.

Ist es offensichtlich, dass die angedrohte Kündigung rechtswidrig wäre, darf er nicht wegen dieser Drohung auf ein Fahrverbot verzichten.

Das OLG Bamberg
Beschluss vom 22.01.2009
AZ: – 2 Ss OWi 5/09

Rechtsanwalt Michael Erath
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Kein Führerscheinentzug bei fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs

Kein automatischer Führerscheinentzug bei fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung § 315c StGB

Einem Berufskraftfahrer, der wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, muss nicht der Führerschein entzogen werden.

Dies jedenfalls dann nicht, wenn dieser nicht vorbestraft ist und wenn seit der einzig verurteilten Tat jetzt mehr als ein Jahr vergangen ist.  Hinzu kam, dass der Kraftfahrer in dieser Zeit schon wieder 125.000 Kilometer völlig beanstandungsfrei zurückgelegt hat.

Bei einem einmaligen Versagen kommt auch die Anordnung eines Fahrverbots nicht in Betracht.

Landgericht München
Urteil aus 2003
Az.: 26 Ns 497 Js 109 227/03

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Fahrerflucht : Strafe unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

In der Umgangssprache: Fahrerflucht; Vergehen (§ 142 StGB). Wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall (Sachschaden genügt) vom Unfallort entfernt, bevor er
(1) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
(2) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat („Wartepflicht“), ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gilt für jeden Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger). Die Verhängung der Strafe ist regelmäßig auch mit Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden, wenn bei einem Unfall ein Mensch verletzt oder Sachen von bedeutendem Wert beschädigt wurden (§ 69 II Nr. 3 StGB).

Seiner Verpflichtung, die Feststellung nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er dem Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle unverzüglich mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeuges angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit geringem Sachschaden freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (§ 142 IV StGB).

Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

 

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Bußgeld für Tempoüberschreitung auch bei Durchfall

Bußgeld für Tempoüberschreitung auch bei Durchfallerkrankung

Auch wer unter Durchfall leidet, muss sich grundsätzlich an bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen halten.

Zumindest muss der Betroffene aber, bevor er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet (Geschwindigkeitsüberschreitung), prüfen, ob ein Halten am Seitenstreifen möglich ist, um seine Notdurft zu verrichten. Ansonsten gibt es ein Bußgeldbescheid. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

Oberlandesgericht Zweibrücken,
Beschluss vom 19.12.1996
AZ.: – 1 Ss 291/96 –

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Verschärfte Umweltzonen in 2013

Einige Kommunen verschärfen die Umweltzonen im Jahre 2013

Einige Kommunen verschärfen im Jahre 2013 ihre Umweltzonen. In Magdeburg, Halle an der Saale, Heilbronn, Karlsruhe, Augsburg, Mannheim und Heidelberg gilt schon vom 1. Januar 2013 an ein Einfahrverbot für Fahrzeuge ohne grüne Plakette. Zum gleichen Zeitpunkt lassen Köln, Dortmund, Essen und einige andere Städte des Ruhrgebiets keine Autos mit roter Plakette mehr in ihre Umweltzone.

Einige Städte führen Umweltzonen neu ein, darunter Mönchengladbach und Remscheid (ab 1.1.2013) sowie Mainz und Wiesbaden (ab 1.2.2013). In Baden-Württemberg werden zum Jahreswechsel in Ludwigsburg und Umgebung Umweltzonen zusammengefasst und neue Ortschaften darin integriert. Alle bestehenden Umweltzonen im Südwesten sind ab Januar nur noch mit grüner Plakette zu befahren. Diese strengste Stufe gilt in Stuttgart schon seit fast einem Jahr.

Welche Plakette ein Fahrzeug erhält, hängt von dessen Schadstoffemissionen ab. Für bestimmte Fahrzeuge wie etwa Oldtimer mit H-Kennzeichen gilt die Regelung nicht.

Eine Übersicht über alle deutsche Umweltzonen und deren Einfahrbestimmungen gibt das Umweltbundesamt.

Quelle: Umweltbundesamt
Steigen Sie ein: Das Umweltbundesamt – für Mensch und Umwelt

www.umweltbundesamt.de/

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